Anlage 8 StrlSchV
(zu den §§ 35, 36, 37, 39 sowie Anlage 4) Festlegungen zur Freigabe
Anlage 8 StrlSchV
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2128 - 2130 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 8 StrlSchV
Die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 gelten für
1.
feste Stoffe,
2.
Bauschutt einschließlich anhaftenden Bodens, wenn die freizugebende Masse nicht mehr als 1 000 Megagramm im Kalenderjahr beträgt,
3.
Bodenaushub, der auf Grund seiner stofflichen Eigenschaften nicht als durchwurzelbare Bodenschicht im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung aufgebracht werden kann, wenn die freizugebende Masse nicht mehr als 37 500 Megagramm im Kalenderjahr beträgt, und
4.
Öle und ölhaltige Flüssigkeiten, organische Lösungs- und Kühlmittel.